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Satzung des Kreissportbundes Celle e.V.

Satzung des Kreissportbundes Celle e.V. 

im Landessportbund Niedersachsen e.V.
Fassung durch Beschluss des ordentlichen Kreissporttages vom 22.04.2005

Alle in dieser Satzung aufgeführten Funktionen gelten unabhängig von ihrer sprachlichen Formulierung für weibliche und männliche Personen.

 

§ 1

Begriff, Name, Sitz

Der Kreissportbund Celle e.V. – im folgenden KSB genannt – ist ein auf freiwilliger Grundlage beruhender Zusammenschluss von gemeinnützigen Vereinen und Kreisfachverbänden, die Sport mit dem wesentlichen Ziel der körperlichen Ertüchtigung pflegen und fördern und dem Landessportbund Niedersachsen e.V. - im folgenden LSB genannt -  angehören.

Sein Gebiet entspricht dem des Landkreises Celle.

Der KSB hat seinen Sitz in Celle und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Celle eingetragen.

 

§ 2

Zweck und Aufgaben

1.  Zweck des KSB ist die Betreuung seiner Mitglieder und die
     Vertretung  der gemeinsamen Interessen.

2.  Seine Aufgaben sind insbesondere:

     a)  Förderung und Entwicklung des Sports für alle,
     b)  Vertretung des Sports in der Öffentlichkeit und Wahrnehmung 
          seiner Interessen gegenüber staatlichen und kommunalen Stellen,
     c)  Schaffung sozialer Einrichtungen und Gewährleistung  eines
          Versicherungsschutzes über den LSB,
     d)  Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit,
     e)  Aus- und Fortbildung von Führungskräften,
     f)  Förderung der Gründung neuer und der Erweiterung bestehender
          Vereine,
      g)  Förderung des Sportstättenbaus,
      h)  Förderung und Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen,
       i)  Förderung des Erwerbs von Sportabzeichen,
       j)  Beachtung des Schutzes der Umwelt und Förderung der
           umweltgerechten Ausübung der durch die Mitglieder betriebenen
           Sportarten in der freien Natur.
       k)  Förderung der Zusammenarbeit der Kreisfachverbände.

3.  Der KSB ist parteipolitisch, ethnisch und konfessionell neutral. Er
     bekennt sich zur Einheit im Sport und vertritt den Amateurgedanken.

4.   Der KSB wird ehrenamtlich geführt.

5.   Für den KSB ist die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und
      Männern eine ständige Aufgabe und Verpflichtung.

6.   Der KSB erhebt den Jahresbeitrag für den KSB und den LSB im
      Lastschrifteinzugsverfahren.
      Die Mindesthöhe des KSB-Beitrages legt der Landessporttag  des
      Landessportbundes Nds. e.V. fest.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

Der KSB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der KSB ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des KSB dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des KSB.

Mitglieder des KSB und Dritte dürfen nicht durch Ausgaben, die dem Zweck des KSB fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4

Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der KSB ist eine Gliederung des LSB. Er kann die Mitgliedschaft in anderen Organisationen/Verbänden erwerben, sofern deren Zwecke und Aufgaben nicht im Widerspruch zu den eigenen stehen.

 

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft, Ehrenmitglieder

Die Mitgliedschaft zum KSB können erwerben:

a)  als ordentliche Mitglieder alle gemeinnützigen eingetragenen Vereine
     und Kreisgliederungen der Landesfachverbände ohne Rücksicht auf 
     Rechtsfähigkeit, sofern sie die Voraussetzungen des § 1 erfüllen.

b)  als außerordentliche Mitglieder gemeinnützige Organisationen,

c)  als passive Mitglieder natürliche Personen,

    aa)  die an der Förderung der Aufgaben des KSB interessiert sind,

    bb)  denen die Ehrenmitgliedschaft durch Beschluss des  Kreissporttages
           aufgrund besonderer Verdienste um die Förderung des Sports
           verliehen worden ist.

d)   Mitglieder mit besonderem Status:

      Vereine, die die Voraussetzungen für die ordentliche Mitgliedschaft nach
      der Aufnahmeordnung erfüllen, aber nicht eingetragen und/oder nicht
      gemeinnützig sind.

Die Mitglieder gemäß a) und b) und d) müssen ihren Sitz im Kreis Celle haben.

 

§ 6

Aufnahme über den Kreissportbund in  den Landessportbund Niedersachsen e.V.

1.  Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt auf Grund eines schriftlichen
     Aufnahmeantrages unter Beachtung der Aufnahmeordnung des LSB, die
     dem um Aufnahme suchenden Verein nebst Vereinssatzung des KSB
     ausgehändigt wird.

2.  Über den schriftlichen Aufnahmeantrag eines Vereins entscheidet das
     Präsidium des LSB, über den eines Fachverbandes entscheidet der
     Vorstand des KSB.

3.  Mit der Bestätigung des Aufnahmebeschlusses des LSB  bei Vereinen ist
     die Mitgliedschaft sowohl zum Kreis- als auch dem übergeordneten LSB
     rechtswirksam begründet.

4.  Kreisfachverbände sind die Kreisgliederungen der Landesfachverbände
     innerhalb des LSB. Sie fassen Vereine bzw. Vereine mit Abteilungen
     gleicher Sportart auf Kreisebene zusammen und sind für die
     sportfachliche Seite verantwortlich. Die innerhalb des KSB sich
     gründenden Kreisfachverbände sind ohne gesondertes
     Aufnahmeverfahren Mitglied des KSB. Die Gründung muss dem KSB
     schriftlich angezeigt werden. Für jede Sportart kann nur ein
     Kreisfachverband aufgenommen werden. Das Verfahren bei 
     konkurrierenden Verbänden regelt die Aufnahmeordnung des LSB. Die
     dem KSB angehörenden Kreisfachverbände betreuen die Mitglieder des
     KSB in fachlicher Hinsicht nach ihren Satzungen und Ordnungen unter 
     Wahrung der Satzung des KSB.

 

§ 7

Erlöschen der Mitgliedschaft

1.  Die Mitgliedschaft erlischt

     a)  durch schriftliche Austrittserklärung über den KSB an den LSB
          unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende
          des Geschäftsjahres.  

     b)  durch Auflösung.

     c)  durch Ausschluss aus dem LSB auf Grund eines
          Präsidiumsbeschlusses. Gegen diesen Beschluss steht dem
          betreffenden Mitglied das Recht der Anrufung des Hauptausschusses
          zu, der endgültig entscheidet. Die Anrufung des Hauptausschusses
          hat keine aufschiebende Wirkung. 

 2.  Durch Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die Verbindlichkeiten
      gegenüber dem LSB, dem KSB sowie den Verbänden unberührt.

 

§ 8

Ausschließungsgründe

1.  Der Vorstand des KSB kann den Ausschluss von  Mitgliedern beim
     Landessportbund beantragen,

    a)  wenn das Mitglied trotz zweimaliger „schriftlicher“ Mahnung den
         satzungsmäßigen Pflichten nicht nachkommt;

    b)  wenn das Mitglied mit seinen Beitragszahlungen oder sonstigen dem
         KSB gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten im Rückstand ist und
         zweimal vergeblich „schriftlich“ gemahnt worden ist;

    c)  wenn das ordentliche Mitglied die Gemeinnützigkeit nicht erlangt oder
         verliert.

2.  Den Betroffenen ist vor der Stellung des Ausschlussantrages
     Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

§ 9

Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder des KSB sind berechtigt:

a)  durch ihre Delegierten nach Maßgabe der Bestimmungen über das
     Stimmrecht an den Beratungen und Beschlüssen des Kreissporttages
     teilzunehmen und Anträge zu stellen.

b)  die Wahrung ihrer Interessen durch den KSB zu verlangen und die vom
     KSB geschaffenen gemeinsamen  Einrichtungen nach Maßgabe der
     hierfür bestehenden Regelungen zu benutzen.

c)  die Beratungen durch den KSB und den LSB in Anspruch zu nehmen
     und  an allen Veranstaltungen nach Maßgabe der hierfür bestehenden
     Bestimmungen teilzunehmen.

d)  den Einsatz der Finanz- und Sachmittel des KSB zum gleichmäßigen
     Wohle aller zu verlangen.

e)  bei Verlust der Gemeinnützigkeit die Aufnahme als Verein mit
     besonderem  Status zu beantragen. Über den Antrag entscheidet das
     Präsidium des  LSB.     

 

§ 10

Pflichten der Mitglieder

a)  Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und Ordnungen des KSB
     sowie die auf den Kreissporttagen und Landessporttagen gefassten
     Beschlüsse zu befolgen.

b)  Vereine zahlen Jahresbeiträge  im Lastschrifteinzugsverfahren.

c)  Die Vereine sind verpflichtet, die vom dazu ermächtigten Vorstand
     festgelegten Ordnungsgelder im Rahmen der LSB-Ordnungen zu
     entrichten. Dabei gelten die vom Vorstand festgelegten Fristen.

 

§ 11

Organe des Kreissportbundes

a)  der Kreissporttag
b)  der Vorstand
c)  der erweiterte Vorstand
d)  die Sportjugend
e)  der Ausschuss für Sportstättenbau und Umwelt

Die genannten Organe können sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 12

Der Kreissporttag

1.  Der Kreissporttag ist das oberste Organ auf Kreisebene.

2.  Er besteht aus

     a)  dem erweiterten Vorstand
     b)  den Delegierten der Vereine

3.  Der ordentliche Kreissporttag tritt alle zwei Jahre, möglichst in den
     ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres, zusammen. Die Einberufung
     erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden nach vorheriger  Absprache
     mit dem Vorstand. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen.

     Ein außerordentlicher Kreissporttag ist auf Verlangen des Vorstandes
     oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/5 der Vereine
     einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt in diesem Falle zwei Wochen.

     Die Einladung muss Zeit und Ort der Tagung sowie die vorgesehene
     Tagesordnung enthalten.

4.  Der Kreissporttag ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der
     erschienenen Mitglieder/Delegierten, wenn er gemäß  § 12 Abs. 3
     einberufen ist. Jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes hat eine
     Stimme. Für die Dauer der Wahl hat der alte Vorstand Stimmrecht, nach
     der Wahl der neue. Jeder angeschlossene Verein entsendet
     entsprechend der Zahl seiner Mitglieder (gem. Bestandserhebung per
     1.1. eines jeden Jahres)

                        bis      250 Mitglieder  1 Delegierter
                        bis      500 Mitglieder  2 Delegierte
                        bis      750 Mitglieder  3 Delegierte
                        bis    1000 Mitglieder  4 Delegierte
                        über  1000 Mitglieder  5 Delegierte

    Jeder Stimmberechtigte nach obigem Schlüssel hat eine Stimme.
    Stimmübertragung ist unzulässig. Ein Verein kann sein Stimmrecht nur
    ausüben, wenn er seiner Beitragspflicht nachgekommen ist.

5.  Anträge müssen spätestens acht Wochen vor dem Kreissporttag
     schriftlich in der Geschäftsstelle eingegangen sein. Anträge auf
     Satzungsänderung müssen sämtlichen Mitgliedern spätestens vier
     Wochen vor Beschlussfassung schriftlich bekannt gegeben
     werden. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind 
     ausgeschlossen.

 

§ 13

Aufgaben des Kreissporttages

1.  Der Kreissporttag wählt:

     a)  den Vorstand,
     b)  vier Kassenprüfer
     c)  die Vertreter für den Ausschuss „Sportstättenbau und Umwelt“

2.  Der Kreissporttag gibt das Wahlergebnis der Jugendvollversammlung im
     KSB bekannt.

3.  Der Kreissporttag ernennt auf Vorschlag des Vorstandes
     Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder auf Lebenszeit, die sich
     besondere Verdienste um die Förderung des Sportes erworben haben. 

4.  Der Kreissporttag

     -  setzt die Beiträge fest,
     -  nimmt die Kassen- und Tätigkeitsberichte entgegen,
     -  erteilt dem Vorstand Entlastung.

5.  Der Kreissporttag fasst Beschlüsse über Arbeits- und Haushaltspläne
     sowie über anderweitige Anträge und Vorlagen.

6.  Über die Kassenprüfung ist ein Protokoll zu führen und dem
     Vorsitzenden des KSB vorzulegen. Die Kassenprüfer berichten dem
     Kreissporttag über die Kassenprüfung.

7.   Die vom Kreissporttag gefassten Beschlüsse sind schriftlich
      niederzulegen und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu
      unterschreiben. Das Protokoll ist den Vereinen und
      Vorstandsmitgliedern innerhalb von vier Wochen nach der Tagung im
      Entwurf zu übersenden. Erfolgt innerhalb weiterer vier Wochen nach
      Eingang kein Einspruch, ist die Niederschrift genehmigt. Bei
      außerordentlichen Tagungen werden die Fristen auf zwei Wochen
      verkürzt. Einwände werden auf der nächsten erweiterten
      Vorstandssitzung beraten und entschieden. Dem Einspruch einlegenden
      Verein geht die Entscheidung schriftlich zu.

 

§ 14

Vorstand / erweiterter Vorstand

1.  Der Vorstand besteht aus

     a)     dem Vorsitzenden,
     b/c)  den zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
     d)     dem Schatzmeister,
     e)     dem Schrift- und Pressewart,
     f)      dem Referenten für Lehrarbeit,
     g)     dem  Gleichstellungsbeauftragten,
     h)     dem Vorsitzenden der Sportjugend,
     i)      dem Referenten für Ferienfreizeiten.

Die Vorstandsmitglieder a – d bilden den geschäftsführenden Vorstand gem. § 26 BGB. Der Vorsitzende vertritt den KSB gerichtlich und außergerichtlich in allen KSB-Angelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB) gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Ist der Vorsitzende verhindert, wird er durch einen stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Intern gilt, dass die stellvertretenden Vorsitzenden von der Vertretungsmacht nur bei tatsächlicher Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch machen dürfen.

2.  Der erweiterte Vorstand besteht aus

     a)  den Vorstandsmitgliedern,
     b)  den Vorsitzenden der Fachverbände,
     c)  dem Leiter des Sportamtes der Stadt Celle
          (ohne Stimmrecht),
     d)  dem  Leiter des Sportamtes des Landkreises
          Celle (ohne Stimmrecht),
     e)  dem Stadtjugendpfleger (ohne Stimmrecht),
     f)  dem Kreisjugendpfleger (ohne Stimmrecht).

3.  Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für die Dauer von zwei
     Jahren gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist
     unbegrenzt zulässig. Ehrenvorsitzende gehören dem Vorstand mit
     beratender Stimme an.

 

§ 15

Aufgaben des Vorstandes

1.  Der Vorstand führt die Geschäfte des KSB nach den
     Bestimmungen der Satzung, der Ordnungen und nach
     Maßgabe der vom Kreissporttag gefassten Beschlüsse.

2.  Er richtet zu seiner Unterstützung eine Geschäftsstelle ein,
     die unter der Leitung eines Geschäftsführers steht.

3.  Der Vorstand überwacht die Geschäftsführung aller Organe, erstattet
     dem Kreissporttag Bericht und legt die Haushaltspläne vor.

4.  Zur Bearbeitung besonderer Fragen kann der Vorstand
     Ausschüsse bilden.

5.  Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an allen
     Sitzungen der Verbände bzw. der Ausschüsse teilzunehmen.

 

§ 16

Die Sportjugend

1.  Die Sportjugend im Kreissportbund Celle e.V. ist die
     Jugendorganisation des KSB. Sie wird vom Vorstand der
     Sportjugend geleitet.

2.  Der Vorstand der Sportjugend setzt sich zusammen aus
     dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und den
     Referenten der Fachbereiche.

3.  Sie gestaltet ihre Arbeit in eigener Verantwortung.

4.  Oberstes Organ ist die Vollversammlung der Sportjugend.

5.  Die Vollversammlung setzt sich zusammen aus

     a)  dem Vorstand der Sportjugend,
     b)  den Vertretern der Mitgliedsvereine,
     c)  den Vertretern der Kreisfachverbände, 
     d)  den Vertretern des erweiterten Vorstandes c - f (ohne Stimmrecht)
     e)  den Vertretern der Mitglieder mit besonderem Status
     f)  den Vertretern der außerordentlichen Mitglieder (ohne Stimmrecht).

6.  Der Vorstand der Sportjugend wird von der Vollversammlung für die
     Dauer der Zeit bis zur nächsten Vollversammlung gewählt.

7.  Die Sportjugend ist für die Bereiche der allgemeinen Jugendarbeit und
     der außerschulischen Jugendbildung zuständig.

8.  Die Sportjugend vertritt die Jugend der Mitgliedsvereine des KSB
     gegenüber allen zuständigen Organisationen und  Institutionen.

 

§ 17

Der Ausschuss für Sportstättenbau und Umwelt

Der Ausschuss für Sportstättenbau und Umwelt setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden des KSB als Vorsitzenden und vier Beisitzern, die auf jedem Kreissporttag gewählt werden.

Außerdem werden zwei Ersatzpersonen gewählt, die im Falle der Verhinderung eines ordentlichen Mitgliedes vom Vorsitzenden eingeladen werden müssen. Die Geschäfte des Ausschusses führt die Geschäftsstelle des KSB. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Soll ein Beschluss geändert werden, ist die 2/3 Mehrheit erforderlich.      

Bei Besprechung eines Antrages eines Vereins darf das Ausschussmitglied, das Mitglied des Antrag stellenden Vereins ist, weder an den Beratungen noch an der Beschlussfassung teilnehmen.

Der Ausschuss hat die Aufgabe, die Anträge der Vereine zu überprüfen, sie zu beraten und sie im Rahmen der vorhandenen Sportstättenbaumittel zu unterstützen.

Der Vorsitzende erstattet dem Kreissporttag schriftlichen Bericht und unterrichtet den Vorstand.

 

§ 18

Beschlussfassung und Beurkundung der Beschlüsse

1.  Beschlüsse der Organe des  KSB werden bis auf den in Absatz 2 dieses
     § und in dem in § 22 genannten Sonderfall mit einfacher
     Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen
     werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

2.  Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der
    anwesenden Stimmberechtigten.

3.  Die gefassten Beschlüsse sind jeweils vom Vorsitzenden und
     Protokollführer zu unterschreiben und den Mitgliedern durch
     Rundschreiben inhaltlich mitzuteilen.

 

§ 19

Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 20

Allgemeine Schlussbestimmungen

Ausgeschiedenen und ausgeschlossenen Mitgliedern steht ein Anspruch am Vermögen des KSB nicht zu.

 

§ 21

Auflösung des Kreissportbundes

Die Auflösung des KSB kann nur von einem eigens dafür einberufenen
Kreissporttag mit 2/3-Stimmenmehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten beschlossen werden.
Falls der Kreissporttag nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und
der Schatzmeister zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der
Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der
Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§§ 47 ff. BGB).

 

§ 22

Verfügung über das Vermögen bei Auflösung des Kreissportbundes

Bei Auflösung oder Aufhebung des KSB oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des KSB  an den Landkreis Celle, der es
unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Rahmen der Förderung des
Sports zu verwenden hat.

 

§ 23

Inkrafttreten

Diese Satzung ist durch den Kreissporttag vom 22. April 2005 beschlossen
worden und tritt nach erfolgter Eintragung ins Vereinsregister beim
Amtsgericht Celle in Kraft.

 

Celle, 22.04.2005