Satzung des Kreissportbundes Celle e.V. Satzung des Kreissportbundes Celle e.V.
im Landessportbund Niedersachsen e.V. Fassung durch Beschluss des ordentlichen Kreissporttages vom 22.04.2005
Alle in dieser Satzung aufgeführten Funktionen gelten unabhängig von ihrer sprachlichen Formulierung für weibliche und männliche Personen.
§ 1
Begriff, Name, Sitz
Der Kreissportbund Celle e.V. – im folgenden KSB genannt – ist ein auf freiwilliger Grundlage beruhender Zusammenschluss von gemeinnützigen Vereinen und Kreisfachverbänden, die Sport mit dem wesentlichen Ziel der körperlichen Ertüchtigung pflegen und fördern und dem Landessportbund Niedersachsen e.V. - im folgenden LSB genannt - angehören.
Sein Gebiet entspricht dem des Landkreises Celle.
Der KSB hat seinen Sitz in Celle und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Celle eingetragen.
§ 2
Zweck und Aufgaben
1. Zweck des KSB ist die Betreuung seiner Mitglieder und die Vertretung der gemeinsamen Interessen.
2. Seine Aufgaben sind insbesondere:
a) Förderung und Entwicklung des Sports für alle, b) Vertretung des Sports in der Öffentlichkeit und Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber staatlichen und kommunalen Stellen, c) Schaffung sozialer Einrichtungen und Gewährleistung eines Versicherungsschutzes über den LSB, d) Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit, e) Aus- und Fortbildung von Führungskräften, f) Förderung der Gründung neuer und der Erweiterung bestehender Vereine, g) Förderung des Sportstättenbaus, h) Förderung und Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen, i) Förderung des Erwerbs von Sportabzeichen, j) Beachtung des Schutzes der Umwelt und Förderung der umweltgerechten Ausübung der durch die Mitglieder betriebenen Sportarten in der freien Natur. k) Förderung der Zusammenarbeit der Kreisfachverbände.
3. Der KSB ist parteipolitisch, ethnisch und konfessionell neutral. Er bekennt sich zur Einheit im Sport und vertritt den Amateurgedanken.
4. Der KSB wird ehrenamtlich geführt.
5. Für den KSB ist die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern eine ständige Aufgabe und Verpflichtung.
6. Der KSB erhebt den Jahresbeitrag für den KSB und den LSB im Lastschrifteinzugsverfahren. Die Mindesthöhe des KSB-Beitrages legt der Landessporttag des Landessportbundes Nds. e.V. fest.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der KSB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der KSB ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des KSB dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des KSB.
Mitglieder des KSB und Dritte dürfen nicht durch Ausgaben, die dem Zweck des KSB fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der KSB ist eine Gliederung des LSB. Er kann die Mitgliedschaft in anderen Organisationen/Verbänden erwerben, sofern deren Zwecke und Aufgaben nicht im Widerspruch zu den eigenen stehen.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft, Ehrenmitglieder
Die Mitgliedschaft zum KSB können erwerben:
a) als ordentliche Mitglieder alle gemeinnützigen eingetragenen Vereine und Kreisgliederungen der Landesfachverbände ohne Rücksicht auf Rechtsfähigkeit, sofern sie die Voraussetzungen des § 1 erfüllen.
b) als außerordentliche Mitglieder gemeinnützige Organisationen,
c) als passive Mitglieder natürliche Personen,
aa) die an der Förderung der Aufgaben des KSB interessiert sind,
bb) denen die Ehrenmitgliedschaft durch Beschluss des Kreissporttages aufgrund besonderer Verdienste um die Förderung des Sports verliehen worden ist.
d) Mitglieder mit besonderem Status:
Vereine, die die Voraussetzungen für die ordentliche Mitgliedschaft nach der Aufnahmeordnung erfüllen, aber nicht eingetragen und/oder nicht gemeinnützig sind.
Die Mitglieder gemäß a) und b) und d) müssen ihren Sitz im Kreis Celle haben.
§ 6
Aufnahme über den Kreissportbund in den Landessportbund Niedersachsen e.V.
1. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt auf Grund eines schriftlichen Aufnahmeantrages unter Beachtung der Aufnahmeordnung des LSB, die dem um Aufnahme suchenden Verein nebst Vereinssatzung des KSB ausgehändigt wird.
2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag eines Vereins entscheidet das Präsidium des LSB, über den eines Fachverbandes entscheidet der Vorstand des KSB.
3. Mit der Bestätigung des Aufnahmebeschlusses des LSB bei Vereinen ist die Mitgliedschaft sowohl zum Kreis- als auch dem übergeordneten LSB rechtswirksam begründet.
4. Kreisfachverbände sind die Kreisgliederungen der Landesfachverbände innerhalb des LSB. Sie fassen Vereine bzw. Vereine mit Abteilungen gleicher Sportart auf Kreisebene zusammen und sind für die sportfachliche Seite verantwortlich. Die innerhalb des KSB sich gründenden Kreisfachverbände sind ohne gesondertes Aufnahmeverfahren Mitglied des KSB. Die Gründung muss dem KSB schriftlich angezeigt werden. Für jede Sportart kann nur ein Kreisfachverband aufgenommen werden. Das Verfahren bei konkurrierenden Verbänden regelt die Aufnahmeordnung des LSB. Die dem KSB angehörenden Kreisfachverbände betreuen die Mitglieder des KSB in fachlicher Hinsicht nach ihren Satzungen und Ordnungen unter Wahrung der Satzung des KSB.
§ 7
Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch schriftliche Austrittserklärung über den KSB an den LSB unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.
b) durch Auflösung.
c) durch Ausschluss aus dem LSB auf Grund eines Präsidiumsbeschlusses. Gegen diesen Beschluss steht dem betreffenden Mitglied das Recht der Anrufung des Hauptausschusses zu, der endgültig entscheidet. Die Anrufung des Hauptausschusses hat keine aufschiebende Wirkung.
2. Durch Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die Verbindlichkeiten gegenüber dem LSB, dem KSB sowie den Verbänden unberührt.
§ 8
Ausschließungsgründe
1. Der Vorstand des KSB kann den Ausschluss von Mitgliedern beim Landessportbund beantragen,
a) wenn das Mitglied trotz zweimaliger „schriftlicher“ Mahnung den satzungsmäßigen Pflichten nicht nachkommt;
b) wenn das Mitglied mit seinen Beitragszahlungen oder sonstigen dem KSB gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten im Rückstand ist und zweimal vergeblich „schriftlich“ gemahnt worden ist;
c) wenn das ordentliche Mitglied die Gemeinnützigkeit nicht erlangt oder verliert.
2. Den Betroffenen ist vor der Stellung des Ausschlussantrages Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 9
Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder des KSB sind berechtigt:
a) durch ihre Delegierten nach Maßgabe der Bestimmungen über das Stimmrecht an den Beratungen und Beschlüssen des Kreissporttages teilzunehmen und Anträge zu stellen.
b) die Wahrung ihrer Interessen durch den KSB zu verlangen und die vom KSB geschaffenen gemeinsamen Einrichtungen nach Maßgabe der hierfür bestehenden Regelungen zu benutzen.
c) die Beratungen durch den KSB und den LSB in Anspruch zu nehmen und an allen Veranstaltungen nach Maßgabe der hierfür bestehenden Bestimmungen teilzunehmen.
d) den Einsatz der Finanz- und Sachmittel des KSB zum gleichmäßigen Wohle aller zu verlangen.
e) bei Verlust der Gemeinnützigkeit die Aufnahme als Verein mit besonderem Status zu beantragen. Über den Antrag entscheidet das Präsidium des LSB.
§ 10
Pflichten der Mitglieder
a) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und Ordnungen des KSB sowie die auf den Kreissporttagen und Landessporttagen gefassten Beschlüsse zu befolgen.
b) Vereine zahlen Jahresbeiträge im Lastschrifteinzugsverfahren.
c) Die Vereine sind verpflichtet, die vom dazu ermächtigten Vorstand festgelegten Ordnungsgelder im Rahmen der LSB-Ordnungen zu entrichten. Dabei gelten die vom Vorstand festgelegten Fristen.
§ 11
Organe des Kreissportbundes
a) der Kreissporttag b) der Vorstand c) der erweiterte Vorstand d) die Sportjugend e) der Ausschuss für Sportstättenbau und Umwelt
Die genannten Organe können sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 12
Der Kreissporttag
1. Der Kreissporttag ist das oberste Organ auf Kreisebene.
2. Er besteht aus
a) dem erweiterten Vorstand b) den Delegierten der Vereine
3. Der ordentliche Kreissporttag tritt alle zwei Jahre, möglichst in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres, zusammen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden nach vorheriger Absprache mit dem Vorstand. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen.
Ein außerordentlicher Kreissporttag ist auf Verlangen des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/5 der Vereine einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt in diesem Falle zwei Wochen.
Die Einladung muss Zeit und Ort der Tagung sowie die vorgesehene Tagesordnung enthalten.
4. Der Kreissporttag ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder/Delegierten, wenn er gemäß § 12 Abs. 3 einberufen ist. Jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes hat eine Stimme. Für die Dauer der Wahl hat der alte Vorstand Stimmrecht, nach der Wahl der neue. Jeder angeschlossene Verein entsendet entsprechend der Zahl seiner Mitglieder (gem. Bestandserhebung per 1.1. eines jeden Jahres)
bis 250 Mitglieder 1 Delegierter bis 500 Mitglieder 2 Delegierte bis 750 Mitglieder 3 Delegierte bis 1000 Mitglieder 4 Delegierte über 1000 Mitglieder 5 Delegierte
Jeder Stimmberechtigte nach obigem Schlüssel hat eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig. Ein Verein kann sein Stimmrecht nur ausüben, wenn er seiner Beitragspflicht nachgekommen ist.
5. Anträge müssen spätestens acht Wochen vor dem Kreissporttag schriftlich in der Geschäftsstelle eingegangen sein. Anträge auf Satzungsänderung müssen sämtlichen Mitgliedern spätestens vier Wochen vor Beschlussfassung schriftlich bekannt gegeben werden. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.
§ 13
Aufgaben des Kreissporttages
1. Der Kreissporttag wählt:
a) den Vorstand, b) vier Kassenprüfer c) die Vertreter für den Ausschuss „Sportstättenbau und Umwelt“
2. Der Kreissporttag gibt das Wahlergebnis der Jugendvollversammlung im KSB bekannt.
3. Der Kreissporttag ernennt auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder auf Lebenszeit, die sich besondere Verdienste um die Förderung des Sportes erworben haben.
4. Der Kreissporttag
- setzt die Beiträge fest, - nimmt die Kassen- und Tätigkeitsberichte entgegen, - erteilt dem Vorstand Entlastung.
5. Der Kreissporttag fasst Beschlüsse über Arbeits- und Haushaltspläne sowie über anderweitige Anträge und Vorlagen.
6. Über die Kassenprüfung ist ein Protokoll zu führen und dem Vorsitzenden des KSB vorzulegen. Die Kassenprüfer berichten dem Kreissporttag über die Kassenprüfung.
7. Die vom Kreissporttag gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. Das Protokoll ist den Vereinen und Vorstandsmitgliedern innerhalb von vier Wochen nach der Tagung im Entwurf zu übersenden. Erfolgt innerhalb weiterer vier Wochen nach Eingang kein Einspruch, ist die Niederschrift genehmigt. Bei außerordentlichen Tagungen werden die Fristen auf zwei Wochen verkürzt. Einwände werden auf der nächsten erweiterten Vorstandssitzung beraten und entschieden. Dem Einspruch einlegenden Verein geht die Entscheidung schriftlich zu.
§ 14
Vorstand / erweiterter Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden, b/c) den zwei stellvertretenden Vorsitzenden, d) dem Schatzmeister, e) dem Schrift- und Pressewart, f) dem Referenten für Lehrarbeit, g) dem Gleichstellungsbeauftragten, h) dem Vorsitzenden der Sportjugend, i) dem Referenten für Ferienfreizeiten.
Die Vorstandsmitglieder a – d bilden den geschäftsführenden Vorstand gem. § 26 BGB. Der Vorsitzende vertritt den KSB gerichtlich und außergerichtlich in allen KSB-Angelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB) gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Ist der Vorsitzende verhindert, wird er durch einen stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Intern gilt, dass die stellvertretenden Vorsitzenden von der Vertretungsmacht nur bei tatsächlicher Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch machen dürfen.
2. Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) den Vorstandsmitgliedern, b) den Vorsitzenden der Fachverbände, c) dem Leiter des Sportamtes der Stadt Celle (ohne Stimmrecht), d) dem Leiter des Sportamtes des Landkreises Celle (ohne Stimmrecht), e) dem Stadtjugendpfleger (ohne Stimmrecht), f) dem Kreisjugendpfleger (ohne Stimmrecht).
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Ehrenvorsitzende gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an.
§ 15
Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des KSB nach den Bestimmungen der Satzung, der Ordnungen und nach Maßgabe der vom Kreissporttag gefassten Beschlüsse.
2. Er richtet zu seiner Unterstützung eine Geschäftsstelle ein, die unter der Leitung eines Geschäftsführers steht.
3. Der Vorstand überwacht die Geschäftsführung aller Organe, erstattet dem Kreissporttag Bericht und legt die Haushaltspläne vor.
4. Zur Bearbeitung besonderer Fragen kann der Vorstand Ausschüsse bilden.
5. Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an allen Sitzungen der Verbände bzw. der Ausschüsse teilzunehmen.
§ 16
Die Sportjugend
1. Die Sportjugend im Kreissportbund Celle e.V. ist die Jugendorganisation des KSB. Sie wird vom Vorstand der Sportjugend geleitet.
2. Der Vorstand der Sportjugend setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und den Referenten der Fachbereiche.
3. Sie gestaltet ihre Arbeit in eigener Verantwortung.
4. Oberstes Organ ist die Vollversammlung der Sportjugend.
5. Die Vollversammlung setzt sich zusammen aus
a) dem Vorstand der Sportjugend, b) den Vertretern der Mitgliedsvereine, c) den Vertretern der Kreisfachverbände, d) den Vertretern des erweiterten Vorstandes c - f (ohne Stimmrecht) e) den Vertretern der Mitglieder mit besonderem Status f) den Vertretern der außerordentlichen Mitglieder (ohne Stimmrecht).
6. Der Vorstand der Sportjugend wird von der Vollversammlung für die Dauer der Zeit bis zur nächsten Vollversammlung gewählt.
7. Die Sportjugend ist für die Bereiche der allgemeinen Jugendarbeit und der außerschulischen Jugendbildung zuständig.
8. Die Sportjugend vertritt die Jugend der Mitgliedsvereine des KSB gegenüber allen zuständigen Organisationen und Institutionen.
§ 17
Der Ausschuss für Sportstättenbau und Umwelt
Der Ausschuss für Sportstättenbau und Umwelt setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden des KSB als Vorsitzenden und vier Beisitzern, die auf jedem Kreissporttag gewählt werden.
Außerdem werden zwei Ersatzpersonen gewählt, die im Falle der Verhinderung eines ordentlichen Mitgliedes vom Vorsitzenden eingeladen werden müssen. Die Geschäfte des Ausschusses führt die Geschäftsstelle des KSB. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Soll ein Beschluss geändert werden, ist die 2/3 Mehrheit erforderlich.
Bei Besprechung eines Antrages eines Vereins darf das Ausschussmitglied, das Mitglied des Antrag stellenden Vereins ist, weder an den Beratungen noch an der Beschlussfassung teilnehmen.
Der Ausschuss hat die Aufgabe, die Anträge der Vereine zu überprüfen, sie zu beraten und sie im Rahmen der vorhandenen Sportstättenbaumittel zu unterstützen.
Der Vorsitzende erstattet dem Kreissporttag schriftlichen Bericht und unterrichtet den Vorstand.
§ 18
Beschlussfassung und Beurkundung der Beschlüsse
1. Beschlüsse der Organe des KSB werden bis auf den in Absatz 2 dieses § und in dem in § 22 genannten Sonderfall mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
2. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
3. Die gefassten Beschlüsse sind jeweils vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterschreiben und den Mitgliedern durch Rundschreiben inhaltlich mitzuteilen.
§ 19
Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 20
Allgemeine Schlussbestimmungen
Ausgeschiedenen und ausgeschlossenen Mitgliedern steht ein Anspruch am Vermögen des KSB nicht zu.
§ 21
Auflösung des Kreissportbundes
Die Auflösung des KSB kann nur von einem eigens dafür einberufenen Kreissporttag mit 2/3-Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Falls der Kreissporttag nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§§ 47 ff. BGB).
§ 22
Verfügung über das Vermögen bei Auflösung des Kreissportbundes
Bei Auflösung oder Aufhebung des KSB oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des KSB an den Landkreis Celle, der es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Rahmen der Förderung des Sports zu verwenden hat.
§ 23
Inkrafttreten
Diese Satzung ist durch den Kreissporttag vom 22. April 2005 beschlossen worden und tritt nach erfolgter Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Celle in Kraft.
Celle, 22.04.2005


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